Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der G+H Elektrotechnik GmbH & Co. KG
Stand Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der G+H Elektrotechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), insbesondere im Bereich Elektrotechnik, Energie- und Gebäudetechnik, Montage, Reparatur, Wartung, Prüfung, Photovoltaik, Batteriespeicher, Ladeinfrastruktur, Smart Home, Gebäudeautomation sowie Arbeiten in gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
(3) Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Die VOB/B findet nur Anwendung, wenn ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung zustande.
(3) An Angeboten, Planungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere Vorhaben verwendet werden.
(4) Technische Angaben, Berechnungen, Ertrags-, Einspar- oder Wirtschaftlichkeitsprognosen sind nur dann verbindliche Beschaffenheitsangaben oder Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.
§ 3 Preise, Abrechnung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern enthalten sie die gesetzliche Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern gilt die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Arbeitsaufwand, Materialverbrauch und erforderlichen Nebenleistungen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen, insbesondere für bereits erbrachte Leistungen sowie für angelieferte oder eigens angefertigte Stoffe oder Bauteile.
(4) Rechnungen sind sofort nach Zugang fällig, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(5) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(7) Kann ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, kann der tatsächlich entstandene Aufwand berechnet werden. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
§ 4 Ausführung, Fristen und Mitwirkung
(1) Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(2) Der Auftraggeber hat die für die Leistung erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig zu schaffen, insbesondere freien Zugang, sichere Arbeitsbedingungen, erforderliche Informationen, Genehmigungen, Freigaben, notwendige Anschlüsse sowie erforderliche Vorleistungen anderer
Gewerke.
(3) Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
(4) Gleiches gilt bei höherer Gewalt oder sonstigen Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, insbesondere bei Lieferstörungen, behördlichen Vorgaben oder Verzögerungen durch Netzbetreiber, Energieversorger oder sonstige Dritte.
(5) Zusatz- und Änderungsleistungen sowie Leistungen, die infolge nach Vertragsschluss geänderter gesetzlicher, behördlicher oder technischer Anforderungen erforderlich werden und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, werden gesondert vergütet.
(6) Ist vereinbartes Material nicht verfügbar oder technisch nicht mehr geeignet, darf nach vorheriger Abstimmung gleichwertiges Material verwendet werden.
§ 5 Materialien des Auftraggebers, Bestandsanlagen und Fremdgewerke
(1) Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Geräte oder Systeme werden auf dessen Wunsch und Verantwortung verwendet. Für Mängel, Funktionsstörungen oder Inkompatibilitäten, die hierauf beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht, soweit er diese nicht zu vertreten hat.
(2) Eine Prüfung solcher Materialien, Geräte oder Systeme schuldet der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen schuldet der Auftragnehmer nur den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang. Eine vollständige Anpassung der Gesamtanlage an aktuelle Vorschriften oder den aktuellen Stand der Technik ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Funktionsfähigkeit angeschlossener Maschinen, Anlagen, Netzwerke, Fremdsysteme oder Leistungen anderer Gewerke ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich Vertragsbestandteil ist.
(5) Erkennt der Auftragnehmer Sicherheitsrisiken oder technische Bedenken, weist er den Auftraggeber hierauf hin. Bis zur Klärung darf die Ausführung insoweit verweigert werden.
§ 6 Besondere Leistungen und Systemgrenzen
(1) Prüf-, Mess-, Wartungs- und Serviceleistungen stellen eine Zustandsfeststellung zum Zeitpunkt der Durchführung dar. Eine Garantie für zukünftige Mängelfreiheit, Ausfallfreiheit, Sicherheit oder Lebensdauer einer Anlage ist damit nicht verbunden.
(2) Die Beseitigung festgestellter Mängel oder der Austausch von Komponenten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
(3) Bei Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladeeinrichtungen, Energiemanagementsystemen
und vergleichbaren Anlagen sind Angaben zu Erträgen, Eigenverbrauch, Einsparungen, Ladezeiten, Einspeisemengen, Wirtschaftlichkeit oder Amortisation nur Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(4) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, schuldet der Auftragnehmer nicht die Beschaffung oder Bewilligung von Fördermitteln, steuerlichen Vorteilen, Genehmigungen oder sonstigen Freigaben. Eine Gewähr für Entscheidungen oder Bearbeitungszeiten von Netzbetreibern, Behörden,
Energieversorgern oder sonstigen Dritten wird nicht übernommen.
(5) Bei Smart-Home-, Gebäudeautomations- und sonstigen digitalen Systemen schuldet der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Installation, Programmierung, Parametrierung und Inbetriebnahme. Für die dauerhafte Verfügbarkeit oder Kompatibilität von Cloud-Diensten,
Herstellerportalen, Apps, Internetverbindungen, Softwareständen oder Dritt-Schnittstellen haftet der
Auftragnehmer nicht, soweit die Ursache außerhalb seines Einflussbereichs liegt.
(6) In landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebsstätten können besondere Umgebungsbedingungen, insbesondere Feuchtigkeit, Staub, Ammoniak, aggressive Medien, Temperaturunterschiede oder erhöhte mechanische Belastungen, die Funktion und Haltbarkeit beeinflussen. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer hierüber vor Beginn der Arbeiten zu informieren.
(7) Ein Anspruch auf Herausgabe interner Programmierunterlagen, Entwicklungsdaten oder nicht
ausdrücklich geschuldeter Systemdateien besteht nicht.
§ 7 Abnahme und Dokumentation
(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen, sobald sie im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme und zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
(3) Prüfprotokolle und Dokumentationen werden übergeben, soweit dies vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
§ 8 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
(2) Gegenüber Kaufleuten gelten Untersuchungs- und Rügepflichten nur, soweit § 377 HGB anwendbar ist.
(3) Keine Gewähr besteht für Schäden durch gewöhnliche Abnutzung oder natürlichen Verschleiß, soweit kein Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vorliegt.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte, noch nicht eingebaute oder nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder
Gebäudes gewordene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftraggeber hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und Zugriffe Dritter unverzüglich mitzuteilen.
§ 11 Datenschutz, Streitbeilegung und Schlussbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
(2) Messwerte, Fotografien und technische Dokumentationen dürfen zur Vertragsdurchführung,
technischen Dokumentation, Nachweisführung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet werden.
Eine Veröffentlichung erfolgt nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers, soweit keine gesetzliche Pflicht besteht.
(3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(4) Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere gesetzliche Widerrufsrechte von Verbrauchern, bleiben unberührt.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch keine zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers eingeschränkt werden.
(6) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
(7) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.